AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Geltungsbereich:

Aufträge werden von mir nur zu den nachfolgenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners verpflichten mich nicht, auch wenn ich ihnen nicht nochmals bei oder nach Vertragsabschluss ausdrücklich widerspreche. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch mich.

Zahlungsrichtlinien:

Private Veranstaltungen

1) Die Anzahlung von 30% ist nach Vertragsabschluss per Überweisung an VP2 zu zahlen.

2) Der Restbetrag (Gage – Anzahlung) wird 7 Tage vor der Veranstaltung ohne Abzug per Überweisung fällig.

Gewerbliche / öffentliche Veranstaltungen

Die Rechnung wird nach der Veranstaltung ausgestellt und ist 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug per Überweisung zu begleichen.

Stornierungs­richtlinien:

Bei einer Stornierung durch VP1
– bis 12 Monate vor Veranstaltungsdatum verbleibt die Anzahlung (30%) bei VP2
– bis 6 Monate vor Veranstaltungsdatum werden von VP2 50% der Gage in Rechnung gestellt
– bis 3 Monate vor Veranstaltungsdatum werden 80% der Gage in Rechnung gestellt
– bis weniger als 3 Monate vor Veranstaltungsdatum wird die gesamte Gage in Rechnung gestellt.

Bei Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt sind beide Partner berechtigt, außerordentlich vom Vertrag zurückzutreten. Dabei entfallen die Leistungspflicht von VP2 sowie die Vergütungspflicht von VP1. Der Grund für den außerordentlichen Vertragsrücktritt ist dem Vertragspartner schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen (z.B. durch AU-Bescheinigung, Unfallprotokoll, etc.).

Insbesondere Trennung, Schwangerschaft und Terminverlegung sind kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Die Anzahlung, in der alle im Vorfeld getätigten Dienstleistungen, Unterlagen und Arbeitszeiten beinhaltet sind, bleibt von Rückforderungen unberührt und ist nicht erstattungsfähig.

VP2 ist im Fall von Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt berechtigt, einen Ersatz-Künstler zu verpflichten. Sollte kein Ersatz mehr verpflichtet werden können, entfallen die Leistungspflichtig von VP2 sowie die Vergütungspflicht von VP1 und die Anzahlung wird in voller Höhe erstattet.

Bei einem Veranstaltungsverbot durch die Regierung, ist eine Umbuchung ohne Stornokosten möglich, sollte es zu keiner Terminfindung zwischen VP1 und VP2 kommen, wird der Vertrag aufgelöst und die Leistungspflichten von VP2 sowie die Vergütungspflichten von VP1 entfallen. Auch hier bleibt die Anzahlung unberührt von Rückforderungen und ist nicht erstattungsfähig.

Vertragsänderung, Gültigkeit der Verträge, Vertragskündigung:

Verträge können nicht geändert werden, jedoch können sie über VP2 in beiderseitigem Einverständnis neu abgeschlossen werden. Unterschriebene Verträge per Fax oder E-Mail werden von den Vertragspartnern grundsätzlich als bindend anerkannt.

Eine Kündigung (Widerruf) des Vertrages nach Unterzeichnung der beiden Partner ist nicht unentgeldlich möglich. Ebenso sind Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der in der Fernabsatzrichtlinie der EU verankerten Widerrufsfrist von 7 Werktagen begonnen wurde, ausgenommen gesicherte Überdachung (für DJ und Technik) seitens VP1 zu stellen. Die Größe wird nach Umfang des gebuchten Materials dimensioniert. Bei Temperaturen unter 18 Grad Celsius ist eine geeignete, ausreichend dimensionierte Heizung inkl. Betriebsmittel seitens VP1 zu stellen. Werden diese Punkte nicht berücksichtigt, ist VP2 berechtigt den Auftritt zu verwehren bzw. abzubrechen, wobei die Gagenforderung seitens VP2 unberührt bleibt.

Versorgung:

Catering (Speisen und Getränke) ist im normalen Rahmen kostenfrei bereitzustellen.

Besonderheiten bei von Veranstalter gestellten Bühnen:

Wird eine Bühne gestellt, so hat diese stabil und sicher zu sein. Die Größe der Bühne sollte mindesten 3m x 3m betragen. Bei Nichtbeachtung kann der Auftritt verweigert werden, wobei die Gagenforderung seitens VP2 unberührt bleibt.

Bei Veranstaltungen im Freien:

Bei Open Air Veranstaltungen, Hoffeste und normalen Feierlichkeiten im freien, ist eine geeignete, funktionelle uns ausreichen gesicherte Überdachung (für DJ und Technik) seitens VP1 zu stellen. Die Größe wird nach Umfang des gebuchten Materials dimensioniert. Bei Temperaturen unter 18 Grad Celsius ist eine geeignete, ausreichend dimensionierte Heizung inkl. Betriebs-mittel seitens VP1 zu stellen. Werden diese Punkte nicht berücksichtigt, ist VP2 berechtigt den Auftritt zu verwehren bzw. abzubrechen, wobei die Gagenforderung seitens VP2 unberührt bleibt.

Besonderheiten bei der Verwendung von Pyrotechnik:

Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung von Pyrotechnik ein ausreichender Sicherheitsabstand zu VP2 und seiner Technik eingehalten wird. Sollte dies vom Veranstalter nicht beachtet werden, haftet er vollumfänglich für entstehende Schäden.

Weisungsbefugnis des Veranstalters:

VP2 ist eine freie Gestaltung und Darbietung seines Programms zu gewährleisten und keine künstlerischen oder technischen Anweisungen zu geben (außer ggf. Lautstärke). Die ausgefüllte Musikwunschliste gilt als Richtlinie für die Veranstaltung (bei Hochzeiten oder ähnlichem).

Haftung des Auftraggebers:

Der Auftraggeber (VP1) übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Künstlers (VP2) sowie für das vom Künstler (VP2) oder beauftragten Unternehmen in den Veranstaltungsort eingebrachte Equipment.

Behördliche Bestimmungen:

VP1 versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen oder anderen Bestimmungen entgegenstehen. Die Veranstaltung wird durch den Veranstalter ordnungsgemäß bei allen notwendigen Institutionen wie z.B. Ordnungsamt, GEMA, Polizei etc. angemeldet. Daraus resultierende Kosten trägt der Auftraggeber.

Datenschutzerklärung:

Die übermittelten personenbezogenen Daten werden nach den gesetzlichen Vorschriften verarbeitet. Ihre im Vertrag stehen-den persönlichen Daten sowie alle Daten, die sie beim Vorgespräch angegeben haben werden nur für die Auftragserstellung und für die eigene Kundendatenbank verwendet, Ihre Daten werden nicht an dritte weiter gegeben.

Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte:

Gemäß § 38 Abs. 1 ZPO sind Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Kaufleuten zulässig. Für diesen Fall ist Bad Oeynhausen der Gerichtsstand. Ansonsten sind die in den §§ 20 ff. ZPO aufgeführten Regelungen zutreffend.Salvatorische Klausel:Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was Tobias Süllwald gewollt haben würde, sofern er diesen Punkt bedacht hätte.